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Allgemeines
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen mit der ESS EDV-Software-Service GmbH & Co. KG – in weiterer Folge „ESS“ bezeichnet – abgeschlossenen Verträge über Waren und Dienstleistungen gleich welcher Art. Als Warenlieferung im Sinne der nachfolgenden Geschäfts- und - Lizenzbedingungen gilt auch die Lieferung von Software gleich welcher Art.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die ESS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
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Verpflichtungen der ESS
- Soweit sich die ESS bei Verträgen über Warenlieferungen nicht ausdrücklich zu sonstigen Leistungen verpflichtet hat, beschränken sich die vertraglichen Verpflichtungen der ESS auf die Warenlieferung. Insbesondere zu Aufstellungs-, Installations-, Beratungs- oder anderen Dienstleistungen, die der Inbetriebnahme der gelieferten Waren dienen, ist die ESS im Zweifel nicht verpflichtet.
- Bei der Lieferung von Software obliegt es dem Kunden, den Einsatzort der Software und die Auswahl der geeigneten Hardware zu bestimmen. Auch die Installation der Software und die individuelle Anpassung oder Parametrisierung von Standard-Software obliegt dem Kunden, sofern sich die ESS nicht ausdrücklich zu Installations-, Anpassungs- oder Parametrisierungsleistungen verpflichtet hat. Dasselbe gilt für eine Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder eine anderer Programmiersprache, zu der die ESS im Zweifel nicht verpflichtet ist.
- Die ESS ist bei der Lieferung von Software im Zweifel nicht verpflichtet, den Kunden bei der Wahl des Einsatzortes der Software und bei der Auswahl geeigneter Hardware zu beraten. Auch zu einer Beratung des Kunden und zu einer Einweisung oder Schulung des Kunden bei der Anwendung gelieferter Software ist die ESS im Zweifel nicht verpflichtet.
- Bei der Lieferung von Software sind die Leistungspflichten der ESS im Zweifel auf die Überlassung des Programms auf einem oder mehreren zur Übertragung auf den Rechner geeigneten Datenträgern, auf die Lieferung der zum Programm gehörigen Anwenderdokumentation sowie auf die Einräumung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß Artikel 8 dieser Allgemeinen Geschäfts- und - lizenzbedingungen beschränkt. Vertragsgegenstand ist die Software gemäß der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Programmdokumentation. Zur Lieferung von Upgrades/Updates (Änderungen, Erweiterungen und Verbesserungen) der Software ist die ESS im Zweifel nicht verpflichtet. Einer Überlassung des Programms auf geeigneten Datenträgern steht eine Übermittlung des Programms per Datenfernübertragung gleich.
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Leistungen und Prüfung
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Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Standard-Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
- Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.
- Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die ESS gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
- Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Diese wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von ESS akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 3.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Läßt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
- Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert ESS zu melden, die um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
- Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
- Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, daß die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist ESS verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, daß eine Ausführung möglich wird, kann ESS die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von ESS angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.
- Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungs- beschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
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Termine und Fristen
Soweit im Vertrag für die Leistungen der ESS Fristen oder Termine genannt sind, gelten die Fristen und Termine im Zweifel nur dann als verbindlich, wenn die ESS die Verbindlichkeit der Fristen bzw. Termine ausdrücklich zugesichert hat.
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Preise und Zahlungsbedingungen
- Für die Lieferung von Waren innerhalb Österreichs gelten die Preise der ESS für die Lieferung frei Haus des Empfängers. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise für Waren und Dienstleistungen der ESS in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Bei Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisations- beratung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
- Die Kosten für Fahrt-, Taggelder und Nächtigung (nach tatsächlichem Aufwand) werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
- Die von ESS gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der ESS berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
- Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch ESS. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen ESS, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. ver-rechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist ESS berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fällig zu stellen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
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Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
- Der Kunde ist nur dann berechtigt, eigene Gegenforderungen gegen offene Forderungen der ESS aufzurechnen, wenn die ESS die jeweiligen Gegenforderungen des Kunden nicht bestreitet und schriftlich anerkennt oder das Bestehen der Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt ist.
- Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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Eigentumsvorbehalt
- Bei Warenlieferungen der ESS geht das Eigentum an den Waren erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur ESS tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Begleichung aller fälligen Forderungen der ESS aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. - bei einer ständigen Geschäftsbeziehung - bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen der ESS aus der Geschäftsbeziehung darf der Kunde über Waren, die die ESS geliefert hat, nicht verfügen.
- Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist die ESS berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch dann zu verlangen, wenn die ESS nicht vom Vertrag zurücktritt.
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Lizenzbedingungen der ESS
- Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Computerprogrammen (Software) um Software handelt, die die ESS selbst hergestellt hat, gelten ausschließlich die nachfolgenden Lizenzbedingungen der ESS. ESS behält sich weiterhin das Recht vor, bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kaufpreises, das Nutzungsrecht an der Software zu entziehen.
- Die ESS räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software im Objectcode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Eine über die nachfolgenden Bestimmungen hinausgehende Rechtseinräumung ist mit der Überlassung der Software nicht verbunden. Die ESS behält sich insbesondere alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor.
- Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software nur auf einer Hardware, das heißt an einem Bildschirmarbeitsplatz an einem Ort berechtigt (Einzelplatzanwendung). (Wechselt der Kunde die Hardware, muß er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Eine Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist nur zulässig, wenn damit nicht die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird.
- Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, soweit dies vom Kopierschutz nicht verhindert wird, sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Soweit dies zur Sicherung der künftigen vertragsgemäßen Benutzung der Software notwendig ist, darf der Kunde darüber hinaus eine Sicherungskopie der Software herstellen. Im übrigen ist der Kunde zu Vervielfältigungen nicht berechtigt. Dies gilt auch für die Vervielfältigung von Teilen der Software und für die - vollständige oder teilweise - Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs.
- Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur im Rahmen des § 40e Urheberrechtsgesetzes zulässig.
- Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software und das Benutzerhandbuch zu Erwerbszwecken zu vermieten. Im übrigen ist der Kunde zur Weitergabe der Software und des Benutzerhandbuchs nur berechtigt, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der Lizenzbedingungen dieses Artikels 8 schriftlich einverstanden erklärt und der Kunde sämtliche Programmkopien dem Dritten übergibt oder löscht. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde ist verpflichtet. der ESS den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten mitzuteilen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Urhebervermerke. Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. Der Kunde darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation ohne Zustimmung von ESS an Dritte weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen
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Lizenzbedingungen von Drittherstellern
Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Software um Software handelt, die die ESS nicht selbst hergestellt hat, gelten gleichfalls die Lizenzbedingungen gemäß vorstehender Nummer 7 und ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, deren Kenntnis vom Kunden ausdrücklich bestätigt wird, sofern in der Auftragsbestätigung nichts abweichendes vereinbart ist.
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Urheberrechtliche Nutzungsrechte
Soweit dem Kunden bei der Lieferung von Software nach Maßgabe der vorstehenden Artikel 7 und 8 urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen ein einmaliges Entgelt eingeräumt werden, wird die Rechtseinräumung erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur ESS tritt an die Stelle der vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen Forderungen der ESS aus der Geschäftsbeziehung, bis zur vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung bzw. - bei einer ständigen Geschäftsbeziehung - bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen der ESS aus der Geschäftsbeziehung, ist der Kunde nicht berechtigt, Nutzungsrechte an der gelieferten Software an Dritte weiter zu übertragen.
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Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist für Warenlieferungen der ESS beträgt 12 Monate. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für erkennbare Mängel leistet die ESS nur Gewähr, wenn sie der ESS innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt werden. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Artikel. 3.4. schriftlich dokumentiert erfolgen.
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Erweist sich die von der ESS gelieferte Ware als mangelhaft, ist der ESS zunächst die Gelegenheit einzuräumen, den Mängel - je nach der Art der Ware, des Mängels und der sonstigen Umstände auch mehrmals - im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht der ESS zu.
- Wenn die ESS die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wobei das Rücktrittsrecht nicht besteht, wenn der Mangel unerheblich ist.
- Die ESS weist darauf hin, daß Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können.
- Zur Gewährleistung ist die ESS bei der Lieferung von Software nur verpflichtet, wenn die Software nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder Fehler aufweist. die die Eignung der Software für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt, oder wenn die Software nicht die bei gleichartiger Software übliche Beschaffenheit aufweist. die der Käufer nach Art der Software erwarten kann (§ 923 ABGB). Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
- Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von ESS gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
- Ferner übernimmt ESS keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
- Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch ESS.
- Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
- Bei der gleichzeitigen Lieferung mehrerer Waren durch die ESS. - insbesondere bei der Lieferung von Hard- und Software - beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden im Zweifel auf die mangelhaften Waren. Weisen lediglich einzelne der gelieferten Waren Mängel auf, ist der Kunde zu einem Gesamt- Rücktritt nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Käufer an den mangelfreien Waren ohne die mangelhaften Waren objektiv kein Interesse haben kann.
- Die ESS gibt keine Garantieerklärung gemäß § 880a ABGB ab.
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Haftung
- ESS haftet für Schäden, sofern ESS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
- Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Bei Produkten von Drittherstellern (Produkte die nicht von ESS selbst hergestellt werden), oder bei Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten, die durch Produkten von Drittherstellern übernimmt ESS keinerlei Haftung. Die Haftung obliegt komplett den Herstellern der jeweiligen Produkte.
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Datenschutz, Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß
§15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
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Sonstiges
- Villach ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der ESS. und dem Kunden. Villach ist auch Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen der ESS und dem Kunden.
- Auf Verträge zwischen der ESS und deren Kunden ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts anwendbar.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Geschäfts- und Lizenzbedingungen im übrigen unberührt.